Verbandsstatuten
Statuten
Gesamtrevision vom 25. März 2023
Der SVNH wurde am 21.03.83 in Bern unter dem Namen “Schweizerischer Verband zur Förderung natürlicher Heilverfahren SVNH” gegründet. Am 16.01.88 wurde der Name vereinfacht in “Schweizerischer Verband für Natürliches Heilen”. Die Bezeichnungen von Personen gelten für Frauen und Männer gleichermassen.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Der Schweizerische Verband für Natürliches Heilen, abgekürzt SVNH, ist ein 1983 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Verbandes ist der Standort der Geschäftsstelle.
Art. 2 Zweck des SVNH ist die Förderung des Natürlichen Heilens zum Wohle des Menschen sowie die Gesundheitsvorsorge als Ergänzung oder Alternative zu schulmedizinischen Methoden.
Art. 3 Der SVNH
• sucht die Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten auf der Basis des Berufsbildes der Praktizierenden natürlicher Heilmethoden
• anerkennt das Recht der Klienten auf freie Wahl der Heilmethode;
• setzt sich für Praktizierende aller Sparten ein;
• erlässt Bestimmungen für verbandsangeschlossene und fachgeprüfte Mitglieder und überwacht deren Einhaltung;
• fördert die Schulung und Weiterbildung von natürlichen Heilverfahren;
• setzt sich für die Erforschung natürlicher Heilverfahren ein;
• setzt sich für den Schutz der Naturheilmittel ein;
• vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden.
Art. 4 Der SVNH ist eine Nonprofitorganisation und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Der Verband setzt sich zusammen aus:
a) Aktivmitglieder SVNH geprüft
b) Basismitglieder
c) Kollektivmitglieder
d) Ehrenmitglieder
Aktivmitglieder SVNH geprüft
Art. 6 Aufnahme
6.1 Die Aktivmitgliedschaft ist haupt- oder nebenberuflich oder in Ausbildung stehenden Personen vorbehalten, welche im Sinne des Verbandszwecks tätig sind. Die Aufnahme setzt das Bestehen der Persönlichkeitsprüfung und Fachprüfung voraus.
6.2 Der Antrag um Aufnahme als Aktivmitglied SVNH geprüft ist schriftlich an die Prüfungskommission zu richten. Die Kandidaten haben eine Persönlichkeitsprüfung und eine Fachprüfung abzulegen.
6.3 Der Vorstand entscheidet auf Empfehlung der Prüfungskommission über die Aufnahme. Die Empfehlung ist dem Kandidaten bekannt zu geben. Dieser kann gegen eine negative Empfehlung Einsprache erheben.
6.4 Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Entscheides schriftlich bei der Rekurskommission Rekurs einreichen, sofern zuvor Einsprache erklärt worden ist. Die Rekurskommission entscheidet endgültig.
6.5 Abgelehnte Anträge können frühestens nach einem Jahr erneuert werden.
Rechte und Pflichten
6.6 Sie sind wahl- und stimmberechtigt.
6.7 Durch den Vorstand aufgenommene Aktivmitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung „Aktivmitglied SVNH geprüft“ oder „Aktivmitglied des Schweizerischen Verbandes für Natürliches Heilen geprüft“ zu verwenden.
6.8 Die in Ziff. 6.7 genannten Bezeichnungen dürfen nur im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und während der Dauer der Mitgliedschaft verwendet werden.
6.9 Bei der Berufsausübung orientieren sie sich am Verhaltenskodex SVNH (Berufsethik) und befolgen die ihnen durch die Verbandsbestimmungen (Berufspflichten) und die Verbandsstatuten auferlegten Obliegenheiten.
6.10 Sie sind verpflichtet, den für das laufende Kalenderjahr festgelegten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
6.11 Sie sind verpflichtet, Weiterbildung gemäss separatem Reglement nachzuweisen.
6.12 Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, Schadensumme minimal CHF 3 Mio.
Basismitglieder
Art. 7 Basismitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die mit dem Zweck des SVNH einverstanden sind.
Aufnahme
7.1 Es können aufgenommen werden:
a) Einzelpersonen
b) Paare
7.2 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet endgültig. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Rechte und Pflichten
7.3 Sie sind wahl- und stimmberechtigt.
7.4 Sie sind verpflichtet, den für das laufende Kalenderjahr festgelegten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
7.5 Sie haben alles zu unterlassen, was dem Zweck und den Interessen des Verbandes schadet.
Kollektivmitglieder
Art.8 Kollektivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die mit dem Zweck des SVNH einverstanden sind
Aufnahme
8.1 Mitgliedschaft mit 3 Stimmberechtigungen
a) 3 nicht personifizierte Basismitglieder
b) 1 Aktivmitglied SVNH geprüft und 2 nicht personifizierte Basismitglieder
8.2 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet endgültig. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Rechte und Pflichten
8.3 Sie sind wahl- und stimmberechtigt.
8.4 Sie sind verpflichtet, den für das laufende Kalenderjahr festgelegten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
8.5 Sie haben alles zu unterlassen, was dem Zweck und den Interessen des Verbandes schadet.
8.6 Ausschreibung im Ausbildungsprogramm (auch wenn keines der 3 Mitglieder SVNH-geprüft ist).
8.7 Bannerwerbung auf Webseite 2 Monate gratis pro Jahr.
Ehrenmitglieder
Art. 9 Als Ehrenmitglied kann der Vorstand Personen aufgrund besonderer Verdienste um den SVNH oder auf dem Gebiete des natürlichen Heilens ernennen.
9.1 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Basismitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Art. 10 Aufnahme und Austritt
Aufnahme
10.1 Die Aufnahme von Mitgliedern aller Kategorien kann jederzeit erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist für das laufende Jahr anteilmässig zu entrichten.
Austritt
10.2 Der Austritt ist dem Verband schriftlich zu erklären. Wenn die Kündigung der Mitgliedschaft nicht fristgemäss 3 Monate vor Ablauf des Verbandsjahres erfolgt, verlängert sich diese automatisch um ein weiteres Jahr.
10.3 Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte.
10.4 Der Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge. Die Beiträge für das laufende Verbandsjahr müssen vollumfänglich bezahlt werden.
Art. 11 Ausschluss
11.1 Der Vorstand kann ein Aktivmitglied ausschliessen, wenn
a) die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht eingehalten werden;
b) wichtige Gründe vorliegen, wie beispielsweise Verstösse gegen die Statuten oder die Verbands-bestimmungen oder, wenn sich eine Klientenbeschwerde – besonders im Lichte des Verhaltenskodexes – als begründet erweist.
Das Aktivmitglied ist vorher anzuhören. Einem Aktivmitglied ist der Grund des Ausschlusses bekannt zu geben. Es kann diesen binnen Monatsfrist nach Mitteilung schriftlich bei der Rekurskommission anfechten. Die Rekurskommission entscheidet endgültig. Sie kann dem Rekurs aufschiebende Wirkung geben.
11.2 Der Vorstand kann ein Mitglied anderer Kategorien ohne Anhörung und ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Dagegen steht kein Rekursrecht offen.
11.3 Beim Ausschluss erlöschen alle Mitgliederrechte sofort.
Der Ausschluss befreit nicht von der Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und Gebühren.
Art. 12 Datenschutz
Die Mitgliederlisten sind öffentlich. Weitere persönliche Daten der Mitglieder sind vertraulich und dürfen nur vom Vorstand für verbandsinterne Zwecke verwendet werden. Eine allfällige Bekanntgabe bzw. Herausgabe von Daten erfolgt ausschliesslich mit schriftlichem Einverständnis der Betroffenen.
III. Organisation
Art. 13 Das Verbandsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 14 Die Organe des SVNH sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Sekretariat
d) die ständigen Kommissionen
e) die eingesetzten Kommissionen und Beiräte
f) die Revisionsstelle
Mitgliederversammlung
Art. 15 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
15.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Ablauf des Verbandsjahres statt, sofern sie nicht ausnahmsweise einen späteren Termin beschliesst.
15.2 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder sowie unter Angabe der Traktanden ist der Vorstand verpflichtet, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
15.3 Der Termin zur Durchführung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgelegt und ist den Verbandsmitgliedern 3 Monate vorher bekannt zu geben.
15.4 Die Einladung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der zu verhandelnden Traktanden spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungsdatum schriftlich zuhanden der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder zu erfolgen.
15.5 Die Dokumentation zur Mitgliederversammlung mit Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle, Voranschlag, Anträgen, Abstimmungen, Wahlen usw. wird 10 Tage vorher elektronisch oder per Post, falls dies ausdrücklich verlangt wird, bereit gestellt.
15.6 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung im Besitze des Vorstandes sein, damit diese traktandiert werden.
15.7 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. An der Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte beschlossen werden, welche traktandiert sind. Bei publizierten Mitgliederanträgen wird diskussionslos abgestimmt, ob darauf eingetreten wird.
15.8 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, ausser in jenen Fällen, in denen die Statuten ausdrücklich ein qualifiziertes Mehr verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
15.9 Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung die geheime Wahl oder Abstimmung beschliessen.
15.10 Auf Beschluss des Vorstandes können Abstimmungen und Wahlen schriftlich durchgeführt werden (Urabstimmung).
a) Die Durchführung der Urabstimmung ist Sache des Vorstandes. Jedem stimm- und wahlberechtigten Verbandsmitglied sind die Abstimmungsunterlagen (Stimmzettel und Erläuterungen zum Thema) schriftlich zuzustellen;
b) Der Vorstand hat den Verbandsmitgliedern eine Frist von mindestens 1 Monat zur Stimmabgabe einzuräumen;
c) Die Stimmabgabe hat unter Einhaltung der gesetzten Frist schriftlich zuhanden des Vorstandes zu erfolgen;
d) Der Vorstand informiert die Verbandsmitglieder umgehend über das Resultat der Abstimmung;
e) Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder zustimmt. Soweit die Statuten besondere Quoten vorsehen, gelten diese vollumfänglich auch für die Urabstimmung.
15.11 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisionsstelle, der ständigen Kommissionen;
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, der Jahresrechnung, des Voranschlages und des Revisionsberichts der Revisionsstelle;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge aller Kategorien;
e) Änderungen und Ergänzungen der Statuten;
f) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Verbandsbestimmungen, des Verhaltenskodexes und des Berufsbildes sowie der diesbezüglichen Änderungen und seines Spesenreglementes;
g) Beschlussfassung über Anregungen oder Aufträge an den Vorstand; diese sind für ihn bindend, wenn die Versammlung es mit einem Mehr von 2/3 beschliesst;
h) Auflösung des Verbandes.
15.12 Die statuarischen Traktanden der Mitgliederversammlung sind:
1. Begrüssung durch den Präsidenten
2. Einleitung
2.1 Präsenz und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
2.2 Wahl der Stimmenzähler
2.3 Protokollführung
2.4 Genehmigung der Traktandenliste
3. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung.
4. Bericht des Präsidenten
5. Informationen der Geschäftsstelle
6. Informationen der Ressorts
7. Bericht der Revisionsstelle
8. Verbandsrechnung
9. Décharge des Vorstandes
10. Budget
11. Festlegung der Jahresbeiträge
12. Ehrungen
13. Wahlen
14. weitere Traktanden nach Bedarf
15. Anträge
16. Varia
17. Festlegung des Termins der nächsten Mitgliederversammlung
18. Schlusswort des Präsidenten
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten geleitet, sofern die Versammlung nicht einen Tagespräsidenten bestimmt.
Die MV kann die Reihenfolge der Traktanden ändern, neue Traktanden hinzufügen oder streichen, die nach 15.11 nicht zwingend sind.
Vorstand
Art. 16 Der Vorstand vertritt den SVNH nach aussen und ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht durch die Statuten anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Er ist für seine Tätigkeit ausschliesslich dem Verband verantwortlich.
16.1 Insbesondere ist er zuständig für:
a) Verbands- und Geschäftsleitung;
b) Erlass der Verbandsbestimmungen für Aktivmitglieder, Formulierung des Verhaltenskodexes und des Berufsbildes;
c) Einberufung der ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung;
d) Aufnahme von Mitgliedern;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Behandlung von Anträgen der Kommissionen;
g) Ausschluss von Mitgliedern.
16.2 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten.
16.3 Die Vorstandsmitglieder beziehen für ihren Zeit- und Sachaufwand eine pauschale Jahresvergütung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand kann einstimmig beschliessen, einem Mitglied ausnahmsweise für eine besondere Aufgabe eine zusätzliche Vergütung auszurichten. Weitere Spesen werden nach dem Reglement für Vorstandsmitglieder vergütet.
16.4 Die Koordination der Geschäftsstelle obliegt dem Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied. Die Aufgaben des Vorstandes sind in Ressorts aufgeteilt. Alle Entscheidungen werden vom Gesamtvorstand gefällt und getragen.
16.5 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre und endet mit dem Wahlgeschäft der Haupt-versammlung des entsprechenden Kalenderjahres. Die Wiederwahl ist möglich.
16.6 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung selbst.
16.7 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden sieben Tage vor der Sitzung über Ort, Zeit und Traktanden der Vorstandssitzungen informiert.
16.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
16.9 Gültige Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg oder in einer Telefonkonferenz gefasst werden, jedoch nur mit Zustimmung aller Mitglieder.
Sekretariat
Art. 17 Das Sekretariat ist die zentrale Stelle des Verbandes und untersteht dem Vorstand.
Ständige Kommissionen
Art. 18 Ständige Kommissionen sind:
a) Prüfungskommission
b) Rekurskommission
18.1 Die Kommissionen bestimmen das Verfahren in den ihnen übertragenen Fällen, soweit die Statuten und ein von der Mitgliederversammlung erlassenes Reglement es nicht festlegen.
18.2 Ein vom Vorstand erlassenes Reglement bestimmt die Vergütung für die Arbeit in Kommissionen und als Fachexperten sowie den Ersatz der damit verbundenen Auslagen.
Art. 19 Prüfungskommission
19.1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Das zuständige Vorstandsmitglied wirkt in der Prüfungskommission mit vollem Stimmrecht mit. Fehlt es, nimmt sein Stellvertreter seinen Platz ein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident der Prüfungskommission.
19.2 Mitglieder der Prüfungskommission können auf Antrag des Vorstandes jederzeit wieder abgewählt werden.
19.3 Die Prüfungskommission behandelt Aufnahmegesuche gemäss Art. 6.
19.4 Der Prüfungskommission unterstehen weiter
a) die Persönlichkeitsprüfung und Fachprüfungen. Zur Durchführung der Fachprüfungen und der Zeugnisprüfung setzt sie einen Fachexpertenpool ein.
b) Praxiskontrollen
c) Ausbildungskontrollen
d) Nachprüfungen
Art. 20 Die Rekurskommission
20.1 Die Mitglieder der Rekurskommission werden durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rekurskommission besteht aus drei vom Vorstand unabhängigen Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Sie entscheidet mit Mehrheit, bei Ausstand eines Mitgliedes mit Einstimmigkeit.
20.2 Die Rekurskommission entscheidet letztinstanzlich in all jenen Fällen, wo dies Statuten oder Verbandsreglemente vorsehen.
Art. 21 Eingesetzte Kommissionen und Beiräte
Der Vorstand ist befugt, Kommissionen und Beiräte zu wählen und diese mit Sonderaufgaben zu betrauen. Die eingesetzten Kommissionen und Beiräte haben gegenüber den Mitgliedern keine besonderen Befugnisse.
Art. 22 Revisionsstelle
Die Mitglieder der Revisionsstelle werden durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie besteht aus mindestens zwei vom Vorstand unabhängigen Rechnungsrevisoren; alternativ kann mit dieser Aufgabe auch ein Treuhandbüro oder eine Revisionsgesellschaft betraut werden.
22.1 Die Revisionsstelle führt eine eingeschränkte Revision der Jahresrechnung durch.
IV. Finanzen
Art.23 Die Einnahmen des SVNH bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Gebühren, Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen, Ertragsüberschüssen aus Veranstaltungen und anderen Einnahmen.
23.1 Für Verbindlichkeiten des SVNH haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
23.2 Die Mitgliederbeiträge werden anlässlich der Mitgliederversammlung festgelegt und protokollarisch festgehalten. Die Beitragsänderungen gelten für das laufende Kalenderjahr.
V. Änderung von Statuten
Art. 24 Für Änderungen der Statuten bedarf es einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 25.1 Das Logo des SVNH darf nur von den Verbandsorganen verwendet werden.
Art. 25.2 Für die Auflösung des SVNH bedarf es einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder. Das Verbandsvermögen ist für Bestrebungen und Zwecke im Sinne des Verbandszwecks zu verwenden.
Die Gesamtrevision der Statuten ist von der Mitgliederversammlung vom 25. März 2023 angenommen worden. Sie ersetzt alle früheren Statuten.