Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen, welche bis ende Februar in Kraft treten.
Für Kursangebote im Freizeitbereich, die nicht zu einem «anerkannten» Diplom oder Zertifikat führen, gilt ein generelles Präsenzverbot. Ausnahmen sind Angebote im Freien bis zu 5 Personen.
Folgende öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben:
- Einkaufsläden und Märkte im Freien, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind Apotheken und Bäckereien;
- Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind: b1. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht
Das heisst, Therapeuten mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung fallen unter b.1. und sind somit von den Beschränkungen ausgenommen. Alle anderen Therapeuten, die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen, müssen zwischen 19:00 und 06:00 Uhr sowie an Sonntagen ihre Praxen geschlossen halten.
Offizielle Links:
BAG Massnahmen und Verordnungen
Informationen für Gesundheitsfachpersonen des BAG
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